§ 6 LF–JSVO (Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung), Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge - JUSLINE Österreich
§ 6 LF–JSVO Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge
LF–JSVO - Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Verboten sind folgende Arbeiten:
1.Ziffer einsArbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 m und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 m über der Aufstandsfläche liegt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen;
2.Ziffer 2Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste; erlaubt ab Beginn der Ausbildung ist die Mithilfe beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten bis zu einer Gerüstlage von 4 m Höhe unter Aufsicht;
3.Ziffer 3Arbeiten auf Gerüsten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m unter Aufsicht;
4.Ziffer 4Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht;
5.Ziffer 5Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt, ausgenommen ist das Messen elektrischer Größen, sofern die elektrische Anlage mit einer Fehlerstromschutzschaltung mit einem Nennwert des Auslösefehlerstromes von nicht mehr als 30 mA ausgerüstet ist;Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 römisch fünf Wechsel- oder 60 römisch fünf Gleichspannung beträgt, ausgenommen ist das Messen elektrischer Größen, sofern die elektrische Anlage mit einer Fehlerstromschutzschaltung mit einem Nennwert des Auslösefehlerstromes von nicht mehr als 30 mA ausgerüstet ist;erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
6.Ziffer 6Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
7.Ziffer 7das alleinige Feilbieten im Umherziehen;
8.Ziffer 8die alleinige Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsständen im Freien.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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