§ 7 LF–JSVO Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen

LF–JSVO - Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den Paragraphen 2, bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann über die Verbote nach den Paragraphen 2, bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
  3. (3)Absatz 3,Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat vor Bewilligung von Ausnahmen die zuständige land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu hören.
  4. (4)Absatz 4,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben eine Kopie von Bescheiden nach Abs. 1 und 2 an geeigneter, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben eine Kopie von Bescheiden nach Absatz eins, und 2 an geeigneter, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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