Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:
1.Ziffer einsdas Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
2.Ziffer 2Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 3 Abs. 1 zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach Paragraph 3, Absatz eins, zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
3.Ziffer 3Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;
4.Ziffer 4Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10° C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von -10° C bis -25° C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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