Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 182 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), und Minderjährige im Sinne des § 181 Abs. 8 LAG.Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des Paragraph 182, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), und Minderjährige im Sinne des Paragraph 181, Absatz 8, LAG.
(2)Absatz 2,Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses, eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses oder einer land –oder forstwirtschaftlichen Schulausbildung.
(3)Absatz 3,Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
(5)Absatz 5,Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien des zuständigen Unfallversicherungsträgers im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Berufsschulunterricht oder Schulunterricht, die nachweislich absolviert wurde. Als Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gilt auch die Gefahrenunterweisung im Rahmen von Ausbildungskursen in einschlägigen Fachrichtungen (Fachkurse), wenn diese bei einer (schulischen) Ausbildung oder als Berufsschulersatzkurs besucht werden.
(6)Absatz 6,Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 187 Abs. 4 LAG die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 190 LAG) zu treffen.Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß Paragraph 187, Absatz 4, LAG die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 190, LAG) zu treffen.
(7)Absatz 7,Strengere Vorschriften nach dem LAG und den dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
(8)Absatz 8,Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(9)Absatz 9,Folgende Begriffsbestimmungen des LAG gelten auch für diese Verordnung:
(10)Absatz 10,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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