§ 6 LDHG. 1966 Mitwirkung der Personalvertretung

LDHG. 1966 - Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der Personalvertretung der Lehrpersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor Leiterstellen verliehen oder Auszeichnungen beantragt werden sowie in jenen Fällen, in welchen das Personalvertretungsgesetz dies ausdrücklich bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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