Gesamte Rechtsvorschrift LDHG. 1966

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

LDHG. 1966
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Stand der Gesetzesgebung: 14.01.2022
Gesetz vom 30. Juni 1966 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen in Steiermark (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 – LDHG. 1966)
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973)

Stammfassung: LGBl. Nr. 209/1966 (VI. GPStLT EZ 231)

§ 1a LDHG. 1966 Zuständigkeit der Bildungsdirektion


Die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes sowie des Personalvertretungsrechtes der im § 1 genannten Lehrpersonen wird von der Bildungsdirektion ausgeübt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

§ 1 LDHG. 1966 Geltungsbereich


Dieses Gesetz gilt für die in einem öffentlich rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrpersonen für allgemeinbildende sowie für berufsbildende Pflichtschulen und für Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014

§ 2 LDHG. 1966 Zuständigkeit der Landesregierung


In folgenden Angelegenheiten besteht die Zuständigkeit der Landesregierung:

1.

die Erstellung des Stellenplanes in Zusammenarbeit mit der Bildungsdirektion;

2.

die Zuteilung der Lehrerpersonalressourcen an die Bildungsdirektion;

3.

Landeslehrer-Controlling auf Grundlage der Landeslehrer-Controllingverordnung;

4.

Abrechnung des Stellenplanes;

5.

die Verleihung der Leiterstellen;

6.

Freistellung von PersonalvertreterInnen gemäß § 25 B-PVG;

7.

Versetzungen gemäß § 19 Abs. 2a LDG 1984, § 41 Abs. 4a des Vertragsbedienstetengesetzes und § 9 Abs. 4a des Landesvertragslehrpersonengesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018

§ 3 LDHG. 1966 Zuständigkeit der Schulleiterinnen/Schulleiter


Der Schulleiterin/dem Schulleiter obliegen hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen zusätzlich zu den in anderen Rechtsnormen festgehaltenen Aufgaben unter anderem folgende Zuständigkeiten:

1.

Entgegennahme des Dienstgelöbnisses,

2.

Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes bis zu drei Tagen,

3.

Gewährung einer Pflegefreistellung,

4.

Führung der personenbezogenen Daten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 70/2013, LGBl. Nr. 92/2014

§ 4 LDHG. 1966 (weggefallen)


§ 4 LDHG. 1966 seit 31.12.2018 weggefallen.

§ 4a LDHG. 1966 (weggefallen)


§ 4a LDHG. 1966 seit 31.07.2018 weggefallen.

§ 5 LDHG. 1966 (weggefallen)


§ 5 LDHG. 1966 seit 01.01.2019 weggefallen.

§ 6 LDHG. 1966 Mitwirkung der Personalvertretung


Der Personalvertretung der Lehrpersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor Leiterstellen verliehen oder Auszeichnungen beantragt werden sowie in jenen Fällen, in welchen das Personalvertretungsgesetz dies ausdrücklich bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014

§ 7 LDHG. 1966 Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde


In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber der Bildungsdirektion und der Schulleiterin/dem Schulleiter jeweils die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018

§ 8 LDHG. 1966 Leistungsfeststellung der Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen


(1) Über die dienstlichen Leistungen der Landeslehrperson ist zu berichten (§ 61 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes 1984).

Diese Aufgabe obliegt

a)

bei Landeslehrpersonen, die an Schulen verwendet werden, den Leiterinnen und Leitern dieser Schulen,

b)

bei Leiterinnen und Leitern von Schulen oder bei nahen Angehörigen von Leiterinnen und Leitern (§ 7 AVG 1991), der/dem für die betreffende Schule zuständigen Pflichtschulinspektorin/zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. Berufsschulinspektorin oder Berufsschulinspektor,

c)

bei Landeslehrpersonen, die an einer anderen Dienststelle als einer Schule verwendet werden, dem unmittelbar vorgesetzten Amts- oder Abteilungsvorstand.

(2) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der Landeslehrperson im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten.

(3) Der Bericht ist von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand die Landeslehrperson am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat; sofern die Landeslehrperson mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ der Stammschule (§ 21 Abs. 1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes 1984) zuständig. War die Landeslehrperson während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über 3 Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist die Bericht von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der die Landeslehrperson vorübergehend zugewiesen war.

(4) Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß § 62 Abs. 1 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.

(5) Ist das nach Abs. 3 für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen gehabt hätte, den Bericht zu verfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014

§ 9 LDHG. 1966


(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion zumindest eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:

a)

eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,

b)

eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements der Bildungsdirektion,

c)

zwei Vertreterinnen/zwei Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 8 erstellt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

§ 10 LDHG. 1966


(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes) der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:

a)

eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,

b)

eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements für berufsbildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion,

c)

zwei Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 8 erstellt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

§ 11 LDHG. 1966 Leistungsfeststellung der Religionslehrerinnen/Religionslehrer


Bei Leistungsfeststellungen der Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören der Leistungsfeststellungskommission an Stelle von einem durch das Los auszuscheidenden Lehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsendeter Vertreter an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

§ 12 LDHG. 1966


(1) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen.

(2) Im Bedarfsfall sind die Leistungsfeststellungskommissionen durch Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Leistungsfeststellungskommissionen dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden. Ferner dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer), deren Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungskommissionen nach Abs. 4 und 5 ruhen oder enden würde, nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Leistungsfeststellungskommissionen bestellt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungskommissionen ruht in den Fällen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen einer Dienstpflichtverletzung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des ordentlichen bzw. des außerordentlichen Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(5) Die Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungskommissionen endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen Personalstand, der Versetzung an eine andere Dienststelle, bei Lehrerinnen/Lehrern jedoch nur, wenn für diese andere Dienststelle eine andere Leistungsfeststellungskommission zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt in den dauernden Ruhestand sowie der Annahme einer Austrittserklärung.

(5a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs-kommissionen aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

2.

das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder

3.

gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte -fallende Strafe verhängt wurde.

(6) Stehen aus dem Personalstand jener Dienststellen, die Bedienstete in die Leistungsfeststellungskommission zu entsenden haben, die für die Bildung der Leistungsfeststellungskommissionen erforderlichen Bediensteten nicht zur Verfügung, so sind diese aus dem Personalstand anderer Dienststellen zu bestellen.

(7) (Anm.: entfallen)

(8) Die Landesregierung hat die Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen

a)

nach § 9 Abs. 1 lit. c nach Einholung eines Vorschlages des Zentralausschusses zu bestellen,

b)

nach § 10 Abs. 1 lit. c nach Einholung eines Vorschlages des zuständigen Zentralausschusses, wobei das Stärkeverhältnis der bei den letzten Personalvertretungswahlen für die Wahl des jeweiligen Zentralausschusses abgegebenen gültigen Stimmen zugrunde zu legen ist,

zu bestellen.

(9) Wird der Vorschlag gemäß Abs. 8 nach den rechtskräftig abgeschlossenen Personalvertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der Landeslehrerinnen/Landeslehrer ohne Vorschlag vorzunehmen.

(10) Die Bestellung der Bediensteten gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und b, § 10 Abs. 1 lit. a und b hat auf Vorschlag der Bildungsdirektorin/des Bildungsdirektors zu erfolgen. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.

(11) Bis zur Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben die Kommissionen, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, ihre Tätigkeit fortzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

§ 13 LDHG. 1966 Vertretung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen


Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen haben bis Jahresschluss für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 lit. c und § 10 Abs. 1 lit. c eintreten. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Lehrpersonen bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

§ 14 LDHG. 1966 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Leistungsfeststellungskommissionen


(1) Die Leistungsfeststellungskommissionen sind bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden und von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig.

(2) Die Leistungsfeststellungskommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig.

(3) Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang nach jüngeren Mitglieder vor den älteren; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

§ 15 LDHG. 1966


(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Leistungsfeststellungskommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.

(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Bediensteten die Protokollführerinnen/Protokollführer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1969, LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022

§ 16 LDHG. 1966 Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen


(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei der Landesregierung eine Disziplinarkommission errichtet, der als Mitglieder angehören:

a)

eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzende/ Vorsitzender,

b)

eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes für allgemein bildende Pflichtschulen des Landesschulrates,

c)

zwei Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Disziplinarkommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie an der Einleitung des Disziplinarverfahrens oder im Leistungsfeststellungsverfahren mitgewirkt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1969, LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

§ 17 LDHG. 1966 Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen


(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen wird bei der Landesregierung eine Disziplinarkommission für Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer errichtet, der als Mitglieder angehören:

a)

eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bedienstete des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzende/Vorsitzender,

b)

eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes für berufsbildende Pflichtschulen des Landesschulrates,

c)

zwei Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Disziplinarkommissionen dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie an der Einleitung des Disziplinarverfahrens oder im Dienstbeschreibungsverfahren mitgewirkt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

§ 18 LDHG. 1966


(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind aus dem Kreise der Bediensteten (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) zu bestellen.

(2) Im Bedarfsfall sind die Disziplinarkommissionen durch Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden. Ferner dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer), deren Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen nach Abs. 4 und 5 ruhen oder enden würde, nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Disziplinarkommissionen bestellt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen ruht in den Fällen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen einer Dienstpflichtverletzung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, der Ableistung des ordentlichen und des außerordentlichen Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(5) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen Personalstand, der Versetzung in eine andere Dienststelle, bei Lehrerinnen/Lehrern jedoch nur, wenn für diese andere Dienststelle eine andere Disziplinarkommission zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt in den dauernden Ruhestand sowie der Annahme einer Austrittserklärung.

(5a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

2.

das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder

3.

gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte -fallende Strafe verhängt wurde.

(6) Stehen aus dem Personalstand jener Dienststellen, die Bedienstete in die Disziplinarkommissionen zu entsenden haben, die für die Bildung der Disziplinarkommissionen erforderlichen Bediensteten nicht zur Verfügung, so sind diese aus dem Personalstand anderer Dienststellen zu bestellen.

(7) (Anm.: entfallen)

(8) Die Landesregierung hat die Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen nach Einholung eines Vorschlages des zuständigen Zentralausschusses, wobei das Stärkeverhältnis der bei den letzten Personalvertretungswahlen für die Wahl des jeweiligen Zentralausschusses abgegebenen gültigen Stimmen zugrunde zu legen ist, zu bestellen.

(9) Wird der Vorschlag gemäß Abs. 8 nach den rechtskräftig abgeschlossenen Personalvertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von 6 Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der Lehrpersonen ohne Vorschlag vorzunehmen.

(10) Die Bestellungen der Bediensteten gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und b sowie § 17 Abs. 1 lit. a und b haben auf Vorschlage der Bildungsdirektorin/des Bildungsdirektors mit der Maßgabe zu erfolgen, dass erforderlichenfalls auch sonstige Bedienstete des Schulqualitätsmanagements in Vorschlag gebracht werden können. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.

(11) Bis zur Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen haben die Disziplinarkommissionen der abgelaufenen Funktionsperiode ihre Tätigkeit fortzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

§ 19 LDHG. 1966 Vertretung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen


Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen haben jährlich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 16 Abs. 1 lit. c und § 17 Abs. 1 lit. c eintreten. Diese Feststellung kann auch für das jeweils folgende Kalenderjahr erfolgen. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder innerhalb der ersten vier Wochen nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Lehrpersonen bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

§ 20 LDHG. 1966


(1) Zur Vertretung der durch die Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist bei jeder Disziplinarkommission nach den für die Bestellung der Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung eine Disziplinaranwältin/ein Disziplinaranwalt nebst drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 5 und 11 haben auf die Disziplinaranwältin/den Disziplinaranwalt sinngemäß Anwendung zu finden.

(3) Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022

§ 21 LDHG. 1966 Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer


Bei Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören den Disziplinarkommissionen anstelle einer durch das Los auszuscheidenden Landeslehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsendender Vertreter an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013

§ 22 LDHG. 1966 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Disziplinarkommissionen


(1) Beschlussfähig sind die Disziplinarkommissionen, wenn die/der Vorsitzende und drei Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 91 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984).

(3) Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden (§ 91 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984).

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatz-mitglieder der Disziplinarkommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

§ 23 LDHG. 1966 Zuständigkeit im Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes


Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes ist diejenige Disziplinarkommission zuständig, die unmittelbar vor dem Austritt des Landeslehrers als dem aktiven Dienst zuständig war.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983

§ 24 LDHG. 1966


(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzlei-geschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.

(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Bediensteten die Protokollführerinnen/Protokollführer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022

§ 25 LDHG. 1966


Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission und die Vorsitzende/der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen haben der Bildungsdirektion die Einleitung solcher Verfahren zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

§ 25a LDHG. 1966 Verweise


Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018.

2.

Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018.

3.

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt in der Fassung des BGBl. I Nr. 167/2017.

4.

Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

§ 26 LDHG. 1966 Inkrafttreten, Aufhebung früherer Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, mit 1. September 1966 in Kraft.

(2) § 6 tritt mit dem gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu erlassenden Bundesgesetz über die Personalvertretung der der Diensthoheit der Länder unterstehenden Landeslehrer in Kraft.

(3) Die nach den §§ 8, 9, 12 und 13 zu errichtenden Kommissionen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden; bis zu ihrer Neubildung haben die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Funktion weiter auszuüben. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.

(4) Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes tritt das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1955, LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 1962, LGBl. Nr. 107, mit Ausnahme der §§ 4 und 5, außer Kraft.

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 70/2013, LGBl. Nr. 87/2013

§ 27 LDHG. 1966


(1) Die Änderung der §§ 16 und 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 41/1969 ist mit 21. Mai 1969 in Kraft getreten.

(2) Die Änderung des Titels, des § 2 Abs. 1, des § 4 Abs. 1 Z 10 und Z 22 (alt) sowie der §§ 8 bis 18 (alt), die Umnummerierung des § 4 Abs. 1 Z 21 bis 24 (alt) zu § 4 Abs. 1 Z 20 bis 23 (neu) sowie des § 18 (alt) zu § 30 (neu), der Entfall des § 4 Abs. 1 Z 20 und die Einfügung der §§ 19 bis 29 durch die Novelle LGBl. Nr. 17/1973 sind mit 12. Februar 1973 in Kraft getreten.

(3) Die Änderung des § 1, des § 3 Z 5 und 7, des § 4 Abs. 1 Z 2, 10, 14 und 24, des § 4 Abs. 2 und 3, der Überschrift des § 8 und des § 8 Abs. 1, 2, 4 und 8, die Umbenennung der §§ 10 bis 21 (alt) in §§ 9 bis 20 (neu), die Änderung der §§ 9 bis 20 (neu), die Umbenennung des § 23 (alt) in § 21 (neu), die Umbenennung der §§ 26 bis 30 (alt) in §§ 22 bis 26 (neu), die Änderung der §§ 22 und 25 (neu) sowie der Entfall des § 3 Z 8, des § 9 und der §§ 22, 24 und 25 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/1983 sind mit 7. Mai 1983 in Kraft getreten.

(4) Die Einfügung des § 12 Abs. 5a, des § 14 Abs. 4, des § 18 Abs. 5a und des § 22 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 ist mit 30. Jänner 2010 in Kraft getreten.

(5) Die Änderung des Einleitungssatzes des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2013 ist mit 1. September 2012 in Kraft getreten.

(6) Die Änderung des § 7, der Überschriften der §§ 9, 10, 12, 16, 17 und 18, die Änderung des § 9 Abs. 1 und 3, des § 10 Abs. 1 und 3, der §§ 11 und § 12 Abs. 1 bis 5, 5a, 6 und 8 bis 11, der §§ 13 bis 15 und 16 Abs. 1 und 3, des § 17 Abs. 1 und 3, des § 18 Abs. 1 bis 5, 5a, 6 und 8 bis 11, der §§ 19 bis 22 und 24 sowie der Entfall des § 9 Abs. 2, des § 10 Abs. 2, des § 12 Abs. 7, des § 16 Abs. 2, des § 17 Abs. 2, des § 18 Abs. 7, des § 25 Abs. 3 und des § 26 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Die Änderung der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, und 8, des § 9 Abs. 1, des § 10 Abs. 1, des § 11, des § 12 Abs. 1, 8 lit. a und 10, des § 13, des 14 Abs. 1, des § 18 Abs. 8 und 9, des § 19 und des § 25 sowie die Einfügung des § 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 92/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(8) In der Fassung der Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 92/2014, treten die §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 2 Z. 3 bis 28 sowie § 4a außer Kraft.

(9) In der Fassung der Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2017, LGBl. Nr. 4/2018, tritt § 27 Abs. 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Jänner 2018, in Kraft.

(10) In der Fassung des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGB. Nr. 72/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 1a, § 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 10, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 10, § 25 und § 25a mit 1. Jänner 2019 in Kraft; zugleich treten § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z1 und 2, 4a und § 5 außer Kraft.

(11) In der Fassung der Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2021, LGBl. Nr. 2/2022, treten § 9 Abs. 1 lit. b, § 10 Abs. 1 lit. b, § 12 Abs. 6, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 lit. b, § 17 Abs. 1 lit. b, § 18 Abs. 1, 6 und 10, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und § 25 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Jänner 2022, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 4/2018, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 (LDHG. 1966) Fundstelle


Gesetz vom 30. Juni 1966 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen in Steiermark (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 – LDHG. 1966)
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973)

Stammfassung: LGBl. Nr. 209/1966 (VI. GPStLT EZ 231)

Änderung

LGBl. Nr. 41/1969 (VI. GPStLT EZ 651)

LGBl. Nr. 17/1973 (VII. GPStLT EZ 503)

LGBl. Nr. 22/1983 (X. GPStLT EZ 245)

LGBl. Nr. 5/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3290/1 AB EZ 3290/4)

LGBl. Nr. 70/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 1865/1 AB EZ 1865/2)

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

LGBl. Nr. 92/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 2765/1 AB EZ 2765/3)

LGBl. Nr. 4/2018 (XVII. GPStLT IA EZ 1920/1 AB EZ 1920/4)

LGBl. Nr. 72/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2450/1 AB EZ 2450/5)

§ 1

Geltungsbereich

§ 1a

Zuständigkeit der Bildungsdirektion

§ 2

Zuständigkeit der Landesregierung

§ 3

Zuständigkeit der Schulleiterinnen/Schulleiter

§ 4

(entfallen)

§ 4a

(entfallen)

§ 5

(entfallen)

§ 6

Mitwirkung der Personalvertretung

§ 7

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

§ 8

Leistungsfeststellung der Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen

§ 9

Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen

§ 10

Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen

§ 11

Leistungsfeststellung der Religionslehrerinnen/Religionslehrer

§ 12

Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen, Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft

§13

Vertretung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen

§ 14

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Leistungsfeststellungskommissionen

§ 15

Kanzleierfordernisse und Protokollführerin/Protokollführer der Leistungsfeststellungskommissionen

§ 16

Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen

§ 17

Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen

§ 18

Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen, Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 19

Vertretung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen

§ 20

Disziplinaranwältinnen/Disziplinaranwälte

§ 21

Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer

§ 22

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Disziplinarkommissionen

§ 23

Zuständigkeit im Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes

§ 24

Kanzleierfordernisse und Protokollführerin/Protokollführer der Disziplinarkommissionen

§ 25

Mitwirkung der Bildungsdirektion im Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren

§ 25a

Verweise

§ 26

Inkrafttreten, Aufhebung früherer Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen

§ 27

Inkrafttreten von Novellen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018

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