§ 21 LDHG. 1966 Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer

LDHG. 1966 - Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Bei Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören den Disziplinarkommissionen anstelle einer durch das Los auszuscheidenden Landeslehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsendender Vertreter an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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