§ 21 LDHG. 1966 Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Bei Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören den Disziplinar(ober)kommissionenDisziplinarkommissionen anstelle eineseiner durch das Los auszuscheidenden Landeslehrers Landeslehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsendender Vertreter an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 07.05.1983 bis 31.12.2013

Bei Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören den Disziplinar(ober)kommissionenDisziplinarkommissionen anstelle eineseiner durch das Los auszuscheidenden Landeslehrers Landeslehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsendender Vertreter an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013

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