§ 16 LDHG. 1966 Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen

LDHG. 1966 - Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei der Landesregierung eine Disziplinarkommission errichtet, der als Mitglieder angehören:

a)

eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzende/ Vorsitzender,

b)

eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes für allgemein bildende Pflichtschulen des Landesschulrates,

c)

zwei Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Disziplinarkommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie an der Einleitung des Disziplinarverfahrens oder im Leistungsfeststellungsverfahren mitgewirkt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1969, LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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