§ 1 LDHG. 1966 Geltungsbereich

LDHG. 1966 - Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Dieses Gesetz gilt für die in einem öffentlich rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrpersonen für allgemeinbildende sowie für berufsbildende Pflichtschulen und für Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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