§ 1 LDHG. 1966 Geltungsbereich

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz gilt für die in einem öffentlich- rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer (Landeslehrer)Lehrpersonen für allgemeinbildende sowie für berufsbildende Pflichtschulen und für Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 07.05.1983 bis 31.07.2014

Dieses Gesetz gilt für die in einem öffentlich- rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer (Landeslehrer)Lehrpersonen für allgemeinbildende sowie für berufsbildende Pflichtschulen und für Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014

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