§ 6 LDHG. 1966 Mitwirkung der Personalvertretung

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

Der Personalvertretung der LandeslehrerLehrpersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor schulfeste StellenLeiterstellen verliehen oder Auszeichnungen beantragt werden sowie in jenen Fällen, in welchen das Personalvertretungsgesetz dies ausdrücklich bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 14.04.1967 bis 31.07.2014

Der Personalvertretung der LandeslehrerLehrpersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor schulfeste StellenLeiterstellen verliehen oder Auszeichnungen beantragt werden sowie in jenen Fällen, in welchen das Personalvertretungsgesetz dies ausdrücklich bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten