§ 8 LBPG 2002

LBPG 2002 - Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 16 LBDG 1997, allenfalls in Verbindung mit § 194a Abs. 1 LBDG 1997, bewirken können hätte oder gemäß § 14 Abs. 1 LBDG 1997 in der ab 1. Jänner 2020 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15 oder nach § 15a LBDG 1997 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 für jene Monate, die dem Monat folgen, in dem die Beamtin oder der Beamte das 62. Lebensjahr vollendet, 0,14 Prozentpunkte pro Monat.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

1.

der Beamte im Dienststand verstorben ist oder

2.

die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 46 ergebende Landesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des (der) die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser (diese) Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz - HEG sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.

3.

der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist oder

4.

der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 45 Jahren aufweist.

(4) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 15a LBDG 1997 - 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

(5) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuss unter Anwendung des Abs. 3 Z 3 neu bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuss unter Anwendung der Abs. 2 bis 4 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden.

(6) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z 3 gilt eine Beamtin oder ein Beamter nur dann, wenn sie oder er

1.

infolge einer Krebserkrankung oder einer sonstigen außerordentlich schweren Erkrankung, deren Leidensgehalt zumindest dem einer Krebserkrankung entspricht, dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und

2.

zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezugs eine rechtskräftig festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011, im Ausmaß von mindestens 70% aufweist. Abs. 3 Z 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 3 Z 4 zählen

1.

die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g und § 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählenden Zeiten einer Karenz nach dem MSchG, dem VKG oder dem Bgld. MVKG oder entsprechenden Bestimmungen sowie

5.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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