§ 90 LBPG 2002 Waisenversorgung für Wahlkinder

LBPG 2002 - Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung vom 1. Juli 1994 nach § 18 Abs. 2 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 neu zu bemessen, sofern ein Vergleich mit der bisherigen Pensionsversorgung ergibt, dass dies für sie günstiger ist.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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