§ 99 LBPG 2002 Kinderzurechnungsbetrag

LBPG 2002 - Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 32 ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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