§ 105 LBPG 2002 Bedingte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten

LBPG 2002 - Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung haben, ist § 55 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 105 LBPG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 105 LBPG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 105 LBPG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 105 LBPG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 105 LBPG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 104 LBPG 2002
§ 106 LBPG 2002