§ 46 LBPG 2002 Verjährung

LBPG 2002 - Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.

(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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