§ 47 LBPG 2002

LBPG 2002 - Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2012 nicht anzupassen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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