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(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 31 und § 33 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind, sofern in den folgenden Absätzen kein anderer Anpassungsmodus festgelegt wird, mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn
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(3) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren.
(3a) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei den ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Abs. 2 abweichende Regelung gilt.
(4) Für das Kalenderjahr 2008 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2
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(4a) Die in Abs. 2 angeführten wiederkehrenden Leistungen sind
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(4b) Die Anpassung nach Abs. 4a ist so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen
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(4c) Für das Kalenderjahr 2010 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2
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(4d) Für das Kalenderjahr 2011 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen
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(4e) Für das Kalenderjahr 2012 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen
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Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2012 nicht anzupassen.
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(4g) Für das Kalenderjahr 2013 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2
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(4h) Für das Kalenderjahr 2014 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2
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(4i) Für das Kalenderjahr 2016 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2
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(4j) Für das Kalenderjahr 2017 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2
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(4k) Für das Kalenderjahr 2018 ist die in § 711 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(4l) Für das Kalenderjahr 2019 ist die in § 717a Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.
(4m) Für das Kalenderjahr 2020 ist die in § 728 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(4n) Für das Kalenderjahr 2021 ist die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.
(5) § 17 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2008 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind.
(6) Die Anpassung wiederkehrender Leistungen ist auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 31 und § 33 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind, sofern in den folgenden Absätzen kein anderer Anpassungsmodus festgelegt wird, mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn
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(3) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren.
(3a) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei den ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Abs. 2 abweichende Regelung gilt.
(4) Für das Kalenderjahr 2008 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2
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(4a) Die in Abs. 2 angeführten wiederkehrenden Leistungen sind
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(4b) Die Anpassung nach Abs. 4a ist so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen
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(4c) Für das Kalenderjahr 2010 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2
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(4e) Für das Kalenderjahr 2012 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen
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Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2012 nicht anzupassen.
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(4k) Für das Kalenderjahr 2018 ist die in § 711 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(4l) Für das Kalenderjahr 2019 ist die in § 717a Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.
(4m) Für das Kalenderjahr 2020 ist die in § 728 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(4n) Für das Kalenderjahr 2021 ist die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.
(5) § 17 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2008 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind.
(6) Die Anpassung wiederkehrender Leistungen ist auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten.