§ 47 LBPG 2002

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Änderungen dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 31 und § 33 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind, sofern in den folgenden Absätzen kein anderer Anpassungsmodus festgelegt wird, mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn

1.

auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(3) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren.

(3a) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei den ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Abs. 2 abweichende Regelung gilt.

(4) Für das Kalenderjahr 2008 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2

1.

bis 746,99 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,

2.

über 746,99 Euro bis zu 1 050 Euro um 21 Euro zu erhöhen sind,

3.

über 1 050 Euro bis zu 1 700 Euro mit dem Faktor 1,02 zu vervielfachen sind,

4.

über 1 700 Euro bis zu 2 161,50 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt, und

5.

über 2 161,50 Euro um 36,75 Euro zu erhöhen sind.

(4a) Die in Abs. 2 angeführten wiederkehrenden Leistungen sind

1.

mit 1. November 2008 anzupassen, wenn sie bis einschließlich November 2008 angefallen sind, und

2.

mit 1. Dezember 2008 anzupassen, wenn sie im Dezember 2008 angefallen sind.

Im Falle des Todes einer Beamtin oder eines Beamten im Dienststand in den Monaten Oktober oder November 2008 ist für die Ermittlung des Ausmaßes des Witwen-, Witwer- oder Waisenversorgungsgenusses (§ 17 Abs. 1 und § 25 Abs. 1) nicht der fiktive Ruhegenuss sondern der Versorgungsgenuss anzupassen.

(4b) Die Anpassung nach Abs. 4a ist so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen

1.

bis 2 412 Euro mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen sind und

2.

über 2 412 Euro um 82,01 Euro zu erhöhen sind.

(4c) Für das Kalenderjahr 2010 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2

1.

bis 2 466 Euro mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen sind und

2.

über 2 466 Euro um 36,99 Euro zu erhöhen sind.

(4d) Für das Kalenderjahr 2011 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen

1.

bis 2 000 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,

2.

über 2 000 Euro bis zu 2 310 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt, und

3.

über 2 310 Euro nicht zu erhöhen sind.

Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2011 nicht anzupassen.

(4e) Für das Kalenderjahr 2012 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen

1.

bis 3 300 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,

2.

über 3 300 Euro bis zu 5 000 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten vom Anpassungsfaktor auf 1% linear absinkt, und

3.

über 5 000 Euro um 1% zu erhöhen sind.

Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2012 nicht anzupassen.

(4f) Folgende Leistungen sind zum 1. Oktober 2012 mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen:

1.

vor dem 1. Jänner 2008 angefallene Ruhebezüge und vor dem 1. Jänner 2008 angefallene Versorgungsbezüge und sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen, die

a)

vor der Anpassung am 1. Jänner 2008 niedriger als 747 Euro waren und

b)

mit 1. Jänner 2008 nur um den damaligen Anpassungsfaktor von 1,017 erhöht wurden;

2.

ab dem 1. Jänner 2008 angefallene Versorgungsbezüge und sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen, die von in Z 1 definierten Ruhebezügen abgeleitet wurden.

Bezieht eine Person mehrere Pensionen, so ist dieser Anpassungsmodus bei jeder einzelnen Pension anzuwenden. Eine Gesamtpension ist nicht zu bilden.

(4g) Für das Kalenderjahr 2013 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2

1.

bis 4 230 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,

2.

über 4 230 Euro bis zu 5 000 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten vom Anpassungsfaktor auf 0,8% linear absinkt, und

3.

über 5 000 Euro nicht zu erhöhen sind.

Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2013 nicht anzupassen.

(4h) Für das Kalenderjahr 2014 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2

1.

bis 4 440 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,

2.

über 4 440 Euro bis zu 5 000 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten vom Anpassungsfaktor auf 1,0% linear absinkt, und

3.

über 5 000 Euro nicht zu erhöhen sind.

Abs. 4f zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(4i) Für das Kalenderjahr 2016 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2

1.

bis 4 860 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und

2.

über 4 860 Euro um 58,32 Euro zu erhöhen sind.

Bezieht eine Person mehrere Pensionen, so ist dieser Anpassungsmodus bei jeder einzelnen Pension anzuwenden. Eine Gesamtpension ist nicht zu bilden.

(4j) Für das Kalenderjahr 2017 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2

1.

bis 4 980 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und

2.

über 4 980 Euro um 39,84 Euro zu erhöhen sind.

Bezieht eine Person mehrere Pensionen, so ist dieser Anpassungsmodus bei jeder einzelnen Pension anzuwenden. Eine Gesamtpension ist nicht zu bilden.

(4k) Für das Kalenderjahr 2018 ist die in § 711 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

(4l) Für das Kalenderjahr 2019 ist die in § 717a Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.

(4m) Für das Kalenderjahr 2020 ist die in § 728 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

(4n) Für das Kalenderjahr 2021 ist die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.

(5) § 17 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2008 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind.

(6) Die Anpassung wiederkehrender Leistungen ist auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
(1) Änderungen dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 31 und § 33 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind, sofern in den folgenden Absätzen kein anderer Anpassungsmodus festgelegt wird, mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn

1.

auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(3) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren.

(3a) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei den ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Abs. 2 abweichende Regelung gilt.

(4) Für das Kalenderjahr 2008 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2

1.

bis 746,99 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,

2.

über 746,99 Euro bis zu 1 050 Euro um 21 Euro zu erhöhen sind,

3.

über 1 050 Euro bis zu 1 700 Euro mit dem Faktor 1,02 zu vervielfachen sind,

4.

über 1 700 Euro bis zu 2 161,50 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt, und

5.

über 2 161,50 Euro um 36,75 Euro zu erhöhen sind.

(4a) Die in Abs. 2 angeführten wiederkehrenden Leistungen sind

1.

mit 1. November 2008 anzupassen, wenn sie bis einschließlich November 2008 angefallen sind, und

2.

mit 1. Dezember 2008 anzupassen, wenn sie im Dezember 2008 angefallen sind.

Im Falle des Todes einer Beamtin oder eines Beamten im Dienststand in den Monaten Oktober oder November 2008 ist für die Ermittlung des Ausmaßes des Witwen-, Witwer- oder Waisenversorgungsgenusses (§ 17 Abs. 1 und § 25 Abs. 1) nicht der fiktive Ruhegenuss sondern der Versorgungsgenuss anzupassen.

(4b) Die Anpassung nach Abs. 4a ist so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen

1.

bis 2 412 Euro mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen sind und

2.

über 2 412 Euro um 82,01 Euro zu erhöhen sind.

(4c) Für das Kalenderjahr 2010 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2

1.

bis 2 466 Euro mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen sind und

2.

über 2 466 Euro um 36,99 Euro zu erhöhen sind.

(4d) Für das Kalenderjahr 2011 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen

1.

bis 2 000 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,

2.

über 2 000 Euro bis zu 2 310 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt, und

3.

über 2 310 Euro nicht zu erhöhen sind.

Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2011 nicht anzupassen.

(4e) Für das Kalenderjahr 2012 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen

1.

bis 3 300 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,

2.

über 3 300 Euro bis zu 5 000 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten vom Anpassungsfaktor auf 1% linear absinkt, und

3.

über 5 000 Euro um 1% zu erhöhen sind.

Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2012 nicht anzupassen.

(4f) Folgende Leistungen sind zum 1. Oktober 2012 mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen:

1.

vor dem 1. Jänner 2008 angefallene Ruhebezüge und vor dem 1. Jänner 2008 angefallene Versorgungsbezüge und sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen, die

a)

vor der Anpassung am 1. Jänner 2008 niedriger als 747 Euro waren und

b)

mit 1. Jänner 2008 nur um den damaligen Anpassungsfaktor von 1,017 erhöht wurden;

2.

ab dem 1. Jänner 2008 angefallene Versorgungsbezüge und sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen, die von in Z 1 definierten Ruhebezügen abgeleitet wurden.

Bezieht eine Person mehrere Pensionen, so ist dieser Anpassungsmodus bei jeder einzelnen Pension anzuwenden. Eine Gesamtpension ist nicht zu bilden.

(4g) Für das Kalenderjahr 2013 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2

1.

bis 4 230 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,

2.

über 4 230 Euro bis zu 5 000 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten vom Anpassungsfaktor auf 0,8% linear absinkt, und

3.

über 5 000 Euro nicht zu erhöhen sind.

Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2013 nicht anzupassen.

(4h) Für das Kalenderjahr 2014 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2

1.

bis 4 440 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,

2.

über 4 440 Euro bis zu 5 000 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten vom Anpassungsfaktor auf 1,0% linear absinkt, und

3.

über 5 000 Euro nicht zu erhöhen sind.

Abs. 4f zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(4i) Für das Kalenderjahr 2016 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2

1.

bis 4 860 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und

2.

über 4 860 Euro um 58,32 Euro zu erhöhen sind.

Bezieht eine Person mehrere Pensionen, so ist dieser Anpassungsmodus bei jeder einzelnen Pension anzuwenden. Eine Gesamtpension ist nicht zu bilden.

(4j) Für das Kalenderjahr 2017 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2

1.

bis 4 980 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und

2.

über 4 980 Euro um 39,84 Euro zu erhöhen sind.

Bezieht eine Person mehrere Pensionen, so ist dieser Anpassungsmodus bei jeder einzelnen Pension anzuwenden. Eine Gesamtpension ist nicht zu bilden.

(4k) Für das Kalenderjahr 2018 ist die in § 711 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

(4l) Für das Kalenderjahr 2019 ist die in § 717a Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.

(4m) Für das Kalenderjahr 2020 ist die in § 728 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

(4n) Für das Kalenderjahr 2021 ist die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.

(5) § 17 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2008 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind.

(6) Die Anpassung wiederkehrender Leistungen ist auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten.

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