§ 44 L-GlBG 2005 Bestellung

L-GlBG 2005 - Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Landesregierung hat aus den jeweiligen Dreiervorschlägen der Gleichbehandlungskommission

a)

eine(n) Gleichbehandlungsbeauftrage(n) für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen, mit Ausnahme des Bereiches der Tirol Kliniken GmbH, vormals TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, (Gleichbehandlungsbeauftragte(r) für die Allgemeine Verwaltung) und

b)

eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen im Bereich der Tirol Kliniken GmbH, vormals TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, (Gleichbehandlungsbeauftragte(r) für die Tirol Kliniken GmbH)

zu bestellen.

(2) In derselben Weise hat die Landesregierung für jede(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) einen ersten und einen zweiten Stellvertreter bzw. eine erste und eine zweite Stellvertreterin zu bestellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten werden im Fall ihrer Verhinderung von den Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen der Reihe nach vertreten.

(3) Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) der Allgemeinen Verwaltung sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) der Tirol Kliniken GmbH sind von dieser zu besorgen.

In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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