§ 44 L-GlBG 2005 Bestellung

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat aus den jeweiligen Dreiervorschlägen der Gleichbehandlungskommission

a)

eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(nGleichbehandlungsbeauftrage(n) für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen, mit Ausnahme des Bereiches der Tirol Kliniken GmbH, vormals TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, (Gleichbehandlungsbeauftragte(r) für die Allgemeine Verwaltung) und

b)

eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen im Bereich der Tirol Kliniken GmbH, vormals TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, (Gleichbehandlungsbeauftragte(r) für die TILAKTirol Kliniken GmbH)

zu bestellen.

zu bestellen.

(2) In derselben Weise hat die Landesregierung für jede(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) einen ersten und einen zweiten Stellvertreter bzw. eine erste und eine zweite Stellvertreterin zu bestellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten werden im Fall ihrer Verhinderung von den Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen der Reihe nach vertreten.

(3) Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) der Allgemeinen Verwaltung sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) der TILAKTirol Kliniken GmbH sind von der TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbHdieser zu besorgen.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 14.04.2012 bis 26.11.2015

(1) Die Landesregierung hat aus den jeweiligen Dreiervorschlägen der Gleichbehandlungskommission

a)

eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(nGleichbehandlungsbeauftrage(n) für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen, mit Ausnahme des Bereiches der Tirol Kliniken GmbH, vormals TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, (Gleichbehandlungsbeauftragte(r) für die Allgemeine Verwaltung) und

b)

eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen im Bereich der Tirol Kliniken GmbH, vormals TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, (Gleichbehandlungsbeauftragte(r) für die TILAKTirol Kliniken GmbH)

zu bestellen.

zu bestellen.

(2) In derselben Weise hat die Landesregierung für jede(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) einen ersten und einen zweiten Stellvertreter bzw. eine erste und eine zweite Stellvertreterin zu bestellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten werden im Fall ihrer Verhinderung von den Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen der Reihe nach vertreten.

(3) Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) der Allgemeinen Verwaltung sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) der TILAKTirol Kliniken GmbH sind von der TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbHdieser zu besorgen.

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