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Legende:
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(2) In derselben Weise hat die Landesregierung für jede(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) einen ersten und einen zweiten Stellvertreter bzw§ 44 L-GlBG 2005 seit 31.05.2026 weggefallen. eine erste und eine zweite Stellvertreterin zu bestellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten werden im Fall ihrer Verhinderung von den Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen der Reihe nach vertreten.
(3) Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) der Allgemeinen Verwaltung sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) der Tirol Kliniken GmbH sind von dieser zu besorgen.
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(2) In derselben Weise hat die Landesregierung für jede(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) einen ersten und einen zweiten Stellvertreter bzw§ 44 L-GlBG 2005 seit 31.05.2026 weggefallen. eine erste und eine zweite Stellvertreterin zu bestellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten werden im Fall ihrer Verhinderung von den Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen der Reihe nach vertreten.
(3) Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) der Allgemeinen Verwaltung sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) der Tirol Kliniken GmbH sind von dieser zu besorgen.