§ 53 L-GlBG 2005 Ruhen und Enden von Funktionen

L-GlBG 2005 - Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

(1) Die Funktion als Mitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) oder als Vertrauensperson ruht

a)

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und

b)

während der Zeit

1.

der Suspendierung,

2.

der Außerdienststellung,

3.

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,

4.

eines Karenzurlaubes und

5.

der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden

a)

mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,

b)

mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung,

c)

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

d)

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

e)

durch Verzicht,

f)

für Vertrauenspersonen überdies durch Ausscheiden aus dem Bereich der betreffenden Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Tirol Kliniken GmbH.

In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 L-GlBG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 L-GlBG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 L-GlBG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 L-GlBG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 L-GlBG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52 L-GlBG 2005
§ 54 L-GlBG 2005