§ 39 L-GlBG 2005 Einrichtung, Zusammensetzung

L-GlBG 2005 - Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission einzurichten.

(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:

a)

fünf Landesbedienstete, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Bezirkshauptmannschaft und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung,

b)

eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Tirol Kliniken GmbH (vormals TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH),

c)

eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Zentralbetriebsrates der Tirol Kliniken GmbH (vormals TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH) sowie

d)

die Gleichbehandlungsbeauftragten mit beratender Stimme.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a, b und c sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters der Personalvertretung erfolgt aufgrund eines Vorschlages der Zentralpersonalvertretung, die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters des Zentralbetriebsrates der Tirol Kliniken GmbH (vormals TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH) aufgrund eines Vorschlages dieses Zentralbetriebsrates. Übt die Zentralpersonalvertretung oder der Zentralbetriebsrat das Vorschlagsrecht nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung aus, so kann die Landesregierung das fehlende Mitglied ohne Vorschlag der Zentralpersonalvertretung bzw. des Zentralbetriebsrates bestellen.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a, b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein.

(6) Mindestens zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.

(7) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(8) Die Gleichbehandlungskommission hat aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden zu wählen.

In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 L-GlBG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 L-GlBG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 L-GlBG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 L-GlBG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 L-GlBG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 L-GlBG 2005
§ 40 L-GlBG 2005