§ 31 L-GlBG 2005 Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

L-GlBG 2005 - Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien wie Entlohnungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen dürfen Kriterien, die zu einer Diskriminierung wegen eines der im § 29 genannten Diskriminierungsgründe führen können, für die Beurteilung der Tätigkeit nicht herangezogen werden.

In Kraft seit 12.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 L-GlBG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 L-GlBG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 L-GlBG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 L-GlBG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 L-GlBG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 L-GlBG 2005
§ 32 L-GlBG 2005