Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024
Abfallwirtschaftsplan des LandesParagraph 5 *,) Abfallwirtschaftsplan des Landes
(1)Absatz einsZur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) hat die Landesregierung einen Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Der Abfallwirtschaftsplan hat insbesondere zu enthalten:Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze (Paragraph eins,) hat die Landesregierung einen Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Der Abfallwirtschaftsplan hat insbesondere zu enthalten:
a)Litera aeine Bestandsaufnahme zu Art, Menge und Ursprung der nicht gefährlichen Abfälle (Abfallaufkommen),
b)Litera beine Bestandsaufnahme zu Abfallbehandlungsanlagen, soweit eine Pflicht des Landes oder der Gemeinden zur Vorsorge für deren Bereitstellung besteht,
c)Litera ceine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens und
d)Litera dmögliche Maßnahmen zur Erreichung der Ziele und Grundsätze, insbesondere auch zur Erreichung der Zielvorgaben der Europäischen Union im Bereich der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle.
Vor Erlassung und Änderung eines Abfallwirtschaftsplanes hat die Landesregierung den Vorarlberger Gemeindeverband, die Wirtschaftskammer Vorarlberg, die Arbeiterkammer Vorarlberg und die Landwirtschaftskammer für das Land Vorarlberg anzuhören.
(2)Absatz 2Der Abfallwirtschaftsplan ist bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 10a des Raumplanungsgesetzes vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung nach dem 2. Abschnitt des II. Hauptstücks des Raumplanungsgesetzes zu unterziehen. Die §§ 10b bis 10d, 10e Abs. 1, 10f und 10g des Raumplanungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden; der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes ist gemeinsam mit einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht über den Planentwurf, in den der Umweltbericht (§ 10b des Raumplanungsgesetzes) aufzunehmen ist, mindestens einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Der Abfallwirtschaftsplan ist bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des Paragraph 10 a, des Raumplanungsgesetzes vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung nach dem 2. Abschnitt des römisch II. Hauptstücks des Raumplanungsgesetzes zu unterziehen. Die Paragraphen 10 b bis 10d, 10e Absatz eins,, 10f und 10g des Raumplanungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden; der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes ist gemeinsam mit einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht über den Planentwurf, in den der Umweltbericht (Paragraph 10 b, des Raumplanungsgesetzes) aufzunehmen ist, mindestens einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G).
(3)Absatz 3Der von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftsplan ist für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob der Abfallwirtschaftsplan aufgrund einer wesentlichen Änderung der für die Abfallwirtschaftsplanung bedeutsamen Verhältnisse anzupassen ist. Erforderlichenfalls ist der Abfallwirtschaftsplan anzupassen.
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