a) | eine Bestandsaufnahme zu Art, Menge und Ursprung der nicht gefährlichen Abfälle (Abfallaufkommen), | |||||||||
b) | eine Bestandsaufnahme zu Abfallbehandlungsanlagen, soweit eine Pflicht des Landes oder der Gemeinden zur Vorsorge für deren Bereitstellung besteht, | |||||||||
c) | eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens und | |||||||||
d) | mögliche Maßnahmen zur Erreichung der Ziele und Grundsätze. | |||||||||
Vor Erlassung und Änderung eines Abfallwirtschaftsplanes hat die Landesregierung den Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz, den Vorarlberger Gemeindeverband, die Wirtschaftskammer Vorarlberg, die Arbeiterkammer Vorarlberg und die Landwirtschaftskammer für das Land Vorarlberg anzuhören. |
(2) Der Abfallwirtschaftsplan ist bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 10a des Raumplanungsgesetzes vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung nach dem 2. Abschnitt des II. Hauptstücks des Raumplanungsgesetzes zu unterziehen. Die §§ 10b bis 10d, 10e Abs. 1, 10f und 10g des Raumplanungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden; der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes ist gemeinsam mit einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht über den Planentwurf, in den der Umweltbericht (§ 10b des Raumplanungsgesetzes) aufzunehmen ist, mindestens einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G).
(3) Der von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftsplan ist für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
(4) Die Landesregierung hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob der Abfallwirtschaftsplan aufgrund einer wesentlichen Änderung der für die Abfallwirtschaftsplanung bedeutsamen Verhältnisse anzupassen ist. Erforderlichenfalls ist der Abfallwirtschaftsplan anzupassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 4/2022
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