§ 1 L-AWG

L-AWG - Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.10.2024

(2) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

a)

schädliche und nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

b)

die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden, dies gilt auch für den Transport der Abfälle (z.B. Wahl des Transportmittels Bahn),

c)

Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird,

d)

Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und insbesondere der Hierarchie gemäß Abs. 3 und 4 und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist,

e)

bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

f)

nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

(3) Für die Abfallwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gilt folgende Hierarchie:

a)

Abfallvermeidung,

b)

Vorbereitung zur Wiederverwendung,

c)

Recycling,

d)

sonstige Verwertung, z.B. energetische Verwertung, und

e)

Beseitigung.

(4) Bei der Anwendung des Abs. 3 ist Folgendes zu beachten:

a)

Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

b)

Eine Abweichung von der Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamthaften Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von lit. a ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes bringt.

c)

Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.

d)

Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass die Kreislaufwirtschaft einschließlich der Abfallvermeidung – z.B. durch die Erhöhung des Anteils von wiederverwendbaren Verpackungen – gefördert wird und Zielvorgaben der Europäischen Union, insbesondere in Hinblick auf das Recycling und die Zielvorgaben gemäß Anhang 1a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, erreicht werden.

e)

Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie können durch wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, wie z.B. die in Anhang 1b des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 aufgeführten Maßnahmen, geschaffen werden.

(5) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

a)

die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

b)

Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,

c)

die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

d)

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

e)

Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

f)

Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

g)

das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

h)

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

i)

das Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

(6) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Entsorgungsnähe (Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen) anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.

(7) Die Einbeziehung von Abfällen in die Systemabfuhr (§§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3) ist im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn und soweit andernfalls

a)

Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 5 entstehen können oder

b)

die Gebühr (§ 17 Abs. 3) für die Gebührenschuldner unzumutbar hoch wäre.

(8) Die Andienung von Abfällen zu bestimmten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 14) ist im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn und soweit andernfalls

a)

Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 5 entstehen können,

b)

die Entsorgungsautarkie beeinträchtigt werden kann oder

c)

der Grundsatz der Entsorgungsnähe gefährdet wäre.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 25/2022

In Kraft seit 02.04.2022 bis 31.12.9999
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