§ 8 L-AWG

L-AWG - Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Bereitstellung sowie die Sammlung und Abfuhr von Abfällen erlassen, die der Systemabfuhr unterliegen (§ 7 Abs. 1 und 2), soweit dies im überörtlichen Interesse zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) erforderlich ist; insbesondere kann die Verordnung Regelungen enthalten über

a)

die nach Fraktionen getrennte Bereitstellung oder Abgabe von Altspeisefetten und -ölen sowie Küchen- und Kantinenabfällen,

b)

die getrennte Bereitstellung oder Abgabe von bestimmten anderen Abfallarten (z.B. bestimmter Altstoffe) und

c)

die Ausstattung von Sammelstellen.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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