§ 15 L-AWG

L-AWG - Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für die Beseitigung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen, für die ein Einzugsbereich festgelegt ist, ist ein angemessenes Entgelt nach den Abs. 4 und 5 tarifmäßig festzulegen. Die Festlegung des Tarifs obliegt dem Anlageninhaber im Einvernehmen mit dem Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz sowie der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Der Tarif ist der Landesregierung so rechtzeitig bekannt zu geben, dass vor seiner Anwendung ausreichend Zeit für eine Prüfung nach Abs. 3 bleibt.

(2) Wird der Landesregierung nicht rechtzeitig ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach Abs. 1 bekannt gegeben, hat die Landesregierung den angemessenen Tarif mit Bescheid festzusetzen. Der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und die Wirtschaftskammer Vorarlberg haben Parteistellung und können gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben (Art. 132 B-VG).

(3) Wird der Landesregierung rechtzeitig ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach Abs. 1 bekannt gegeben, kann die Landesregierung den Tarif auf seine Angemessenheit prüfen. Auf Verlangen hat der Anlageninhaber die Angemessenheit des Tarifs nachzuweisen. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung den angemessenen Tarif mit Bescheid festsetzen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Tarif nach den Abs. 1 bis 3 ist auf Grundlage einer Plankostenrechnung festzulegen. Der Plankostenrechnung ist eine Ausstattung und Betriebsweise der Abfallbeseitigungsanlage zugrunde zu legen, wie sie für die Beseitigung der Abfälle, die der Andienungspflicht unterliegen, technisch erforderlich und wirtschaftlich vernünftig sind. Mögliche Kostenvorteile aufgrund größerer Kapazitäten der vorhandenen Abfallbeseitigungsanlage sind zu berücksichtigen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere über

a)

die bei der Festlegung des angemessenen Tarifs zu berücksichtigenden Plankosten einschließlich des angemessenen Gewinnzuschlags,

b)

den Zeitpunkt, bis zu dem der Tarif der Landesregierung bekannt zu geben ist, und

c)

die Geltungsdauer der festzulegenden Tarife.

(6) Erscheint ein nach Abs. 2 oder 3 festgesetzter Tarif aufgrund geänderter Umstände nicht mehr als angemessen, so hat die Landesregierung die Angemessenheit des Tarifs von Amts wegen neuerlich zu prüfen und erforderlichenfalls den Tarif neu festzusetzen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(7) Der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und die Wirtschaftskammer Vorarlberg haben das Recht, gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Art. 133 B-VG).

(8) Die Inhaber von Abfallbeseitigungsanlagen haben den Organen der Landesregierung sowie den zugezogenen Sachverständigen die zur Prüfung der Angemessenheit der Tarife erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren sowie Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der Anlage zu ermöglichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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