§ 15 L-AWG

L-AWG - Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

Entgelt
Paragraph 15 *,)
Entgelt
  1. (1)Absatz einsFür die Beseitigung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen, für die ein Einzugsbereich festgelegt ist, ist ein angemessenes Entgelt nach den Abs. 4 und 5 tarifmäßig festzulegen. Die Festlegung des Tarifs obliegt dem Anlageninhaber im Einvernehmen mit dem Vorarlberger Gemeindeverband sowie der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Der Tarif ist der Landesregierung so rechtzeitig bekannt zu geben, dass vor seiner Anwendung ausreichend Zeit für eine Prüfung nach Abs. 3 bleibt.Für die Beseitigung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen, für die ein Einzugsbereich festgelegt ist, ist ein angemessenes Entgelt nach den Absatz 4 und 5 tarifmäßig festzulegen. Die Festlegung des Tarifs obliegt dem Anlageninhaber im Einvernehmen mit dem Vorarlberger Gemeindeverband sowie der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Der Tarif ist der Landesregierung so rechtzeitig bekannt zu geben, dass vor seiner Anwendung ausreichend Zeit für eine Prüfung nach Absatz 3, bleibt.
  2. (2)Absatz 2Wird der Landesregierung nicht rechtzeitig ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach Abs. 1 bekannt gegeben, hat die Landesregierung den angemessenen Tarif mit Bescheid festzusetzen. Der Vorarlberger Gemeindeverband und die Wirtschaftskammer Vorarlberg haben Parteistellung und können gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben (Art. 132 B-VG).Wird der Landesregierung nicht rechtzeitig ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach Absatz eins, bekannt gegeben, hat die Landesregierung den angemessenen Tarif mit Bescheid festzusetzen. Der Vorarlberger Gemeindeverband und die Wirtschaftskammer Vorarlberg haben Parteistellung und können gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben (Artikel 132, B-VG).
  3. (3)Absatz 3Wird der Landesregierung rechtzeitig ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach Abs. 1 bekannt gegeben, kann die Landesregierung den Tarif auf seine Angemessenheit prüfen. Auf Verlangen hat der Anlageninhaber die Angemessenheit des Tarifs nachzuweisen. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung den angemessenen Tarif mit Bescheid festsetzen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.Wird der Landesregierung rechtzeitig ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach Absatz eins, bekannt gegeben, kann die Landesregierung den Tarif auf seine Angemessenheit prüfen. Auf Verlangen hat der Anlageninhaber die Angemessenheit des Tarifs nachzuweisen. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung den angemessenen Tarif mit Bescheid festsetzen. Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Der Tarif nach den Abs. 1 bis 3 ist auf Grundlage einer Plankostenrechnung festzulegen. Der Plankostenrechnung ist eine Ausstattung und Betriebsweise der Abfallbeseitigungsanlage zugrunde zu legen, wie sie für die Beseitigung der Abfälle, die der Andienungspflicht unterliegen, technisch erforderlich und wirtschaftlich vernünftig sind. Mögliche Kostenvorteile aufgrund größerer Kapazitäten der vorhandenen Abfallbeseitigungsanlage sind zu berücksichtigen.Der Tarif nach den Absatz eins bis 3 ist auf Grundlage einer Plankostenrechnung festzulegen. Der Plankostenrechnung ist eine Ausstattung und Betriebsweise der Abfallbeseitigungsanlage zugrunde zu legen, wie sie für die Beseitigung der Abfälle, die der Andienungspflicht unterliegen, technisch erforderlich und wirtschaftlich vernünftig sind. Mögliche Kostenvorteile aufgrund größerer Kapazitäten der vorhandenen Abfallbeseitigungsanlage sind zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere überDie Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Absatz eins bis 4 zu erlassen, insbesondere über
    1. a)Litera adie bei der Festlegung des angemessenen Tarifs zu berücksichtigenden Plankosten einschließlich des angemessenen Gewinnzuschlags,
    2. b)Litera bden Zeitpunkt, bis zu dem der Tarif der Landesregierung bekannt zu geben ist, und
    3. c)Litera cdie Geltungsdauer der festzulegenden Tarife.
  6. (6)Absatz 6Erscheint ein nach Abs. 2 oder 3 festgesetzter Tarif aufgrund geänderter Umstände nicht mehr als angemessen, so hat die Landesregierung die Angemessenheit des Tarifs von Amts wegen neuerlich zu prüfen und erforderlichenfalls den Tarif neu festzusetzen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.Erscheint ein nach Absatz 2, oder 3 festgesetzter Tarif aufgrund geänderter Umstände nicht mehr als angemessen, so hat die Landesregierung die Angemessenheit des Tarifs von Amts wegen neuerlich zu prüfen und erforderlichenfalls den Tarif neu festzusetzen. Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Der Vorarlberger Gemeindeverband und die Wirtschaftskammer Vorarlberg haben das Recht, gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Art. 133 B-VG).Der Vorarlberger Gemeindeverband und die Wirtschaftskammer Vorarlberg haben das Recht, gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Artikel 133, B-VG).
  8. (8)Absatz 8Die Inhaber von Abfallbeseitigungsanlagen haben den Organen der Landesregierung sowie den zugezogenen Sachverständigen die zur Prüfung der Angemessenheit der Tarife erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren sowie Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der Anlage zu ermöglichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 62/2023

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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