§ 19a L-AWG

L-AWG - Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Das Überwachungsorgan nach § 19 Abs. 3 ist berechtigt, Personen, die es bei Übertretungen nach § 23 Abs. 1 lit. a bis f, i und k auf frischer Tat antrifft, anzuhalten, abzumahnen und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.

(2) Das Überwachungsorgan nach § 19 Abs. 3 ist verpflichtet, Übertretungen nach § 23 Abs. 1 lit. a bis f, i und k der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen, soweit es nicht von einer erteilten Ermächtigung zur Erlassung von Organstrafverfügungen im Sinne des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 Gebrauch macht.

(3) Das Überwachungsorgan nach § 19 Abs. 3 hat von einer Anzeige bzw. Organstrafverfügung nach Abs. 2 abzusehen, wenn der Verursacher den gesetzwidrigen Zustand unverzüglich beseitigt; es kann davon absehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Übertretung nach § 23 Abs. 1 lit. d, e, i und k durch Wegweisung der betreffenden Person vom öffentlichen Ort verhindert werden kann.

(4) Erwachsen der Gemeinde durch die Beseitigung einer Verunreinigung im Sinne des § 18a Kosten, so können diese dem Verursacher vom Bürgermeister mit Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, soweit sie angemessen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2018

In Kraft seit 25.01.2018 bis 31.12.9999
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