§ 25 L-AWG

L-AWG - Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Art. LIV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 11 Abs. 3 und 13 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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