§ 15 L-AWG

Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Beseitigung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen, für die ein Einzugsbereich festgelegt ist, ist ein angemessenes Entgelt nach den Abs. 4 und 5 tarifmäßig festzulegen. Die Festlegung des Tarifs obliegt dem Anlageninhaber im Einvernehmen mit dem Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz sowie der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Der Tarif ist der Landesregierung so rechtzeitig bekannt zu geben, dass vor seiner Anwendung ausreichend Zeit für eine Prüfung nach Abs. 3 bleibt.

(2) Wird der Landesregierung nicht rechtzeitig ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach Abs. 1 bekannt gegeben, hat die Landesregierung den angemessenen Tarif mit Bescheid festzusetzen. Der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und die Wirtschaftskammer Vorarlberg haben Parteistellung und können gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit BerufungBeschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben (Art. 132 B-VG).

(3) Wird der Landesregierung rechtzeitig ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach Abs. 1 bekannt gegeben, kann die Landesregierung den Tarif auf seine Angemessenheit prüfen. Auf Verlangen hat der Anlageninhaber die Angemessenheit des Tarifs nachzuweisen. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung den angemessenen Tarif mit Bescheid festsetzen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Tarif nach den Abs. 1 bis 3 ist auf Grundlage einer Plankostenrechnung festzulegen. Der Plankostenrechnung ist eine Ausstattung und Betriebsweise der Abfallbeseitigungsanlage zugrunde zu legen, wie sie für die Beseitigung der Abfälle, die der Andienungspflicht unterliegen, technisch erforderlich und wirtschaftlich vernünftig sind. Mögliche Kostenvorteile aufgrund größerer Kapazitäten der vorhandenen Abfallbeseitigungsanlage sind zu berücksichtigen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere über

a)

die bei der Festlegung des angemessenen Tarifs zu berücksichtigenden Plankosten einschließlich des angemessenen Gewinnzuschlags,

b)

den Zeitpunkt, bis zu dem der Tarif der Landesregierung bekannt zu geben ist, und

c)

die Geltungsdauer der festzulegenden Tarife.

(6) Erscheint ein mit Bescheid nach Abs. 2 oder 3 festgesetzter Tarif aufgrund geänderter Umstände nicht mehr als angemessen, so hat die Landesregierung die Angemessenheit des Tarifs von Amts wegen neuerlich zu prüfen und erforderlichenfalls den Tarif neu festzusetzen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(7) Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung erkennt der Unabhängige Verwaltungssenat. Der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und die Wirtschaftskammer Vorarlberg könnenhaben das Recht, gegen BescheideEntscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenats wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an denLandesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß zu erheben (Art. 131 Abs. 2133 B-VG erheben).

(8) Die Inhaber von Abfallbeseitigungsanlagen haben den Organen der Landesregierung sowie den zugezogenen Sachverständigen die zur Prüfung der Angemessenheit der Tarife erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren sowie Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der Anlage zu ermöglichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 25.01.2006 bis 31.12.2013

(1) Für die Beseitigung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen, für die ein Einzugsbereich festgelegt ist, ist ein angemessenes Entgelt nach den Abs. 4 und 5 tarifmäßig festzulegen. Die Festlegung des Tarifs obliegt dem Anlageninhaber im Einvernehmen mit dem Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz sowie der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Der Tarif ist der Landesregierung so rechtzeitig bekannt zu geben, dass vor seiner Anwendung ausreichend Zeit für eine Prüfung nach Abs. 3 bleibt.

(2) Wird der Landesregierung nicht rechtzeitig ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach Abs. 1 bekannt gegeben, hat die Landesregierung den angemessenen Tarif mit Bescheid festzusetzen. Der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und die Wirtschaftskammer Vorarlberg haben Parteistellung und können gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit BerufungBeschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben (Art. 132 B-VG).

(3) Wird der Landesregierung rechtzeitig ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach Abs. 1 bekannt gegeben, kann die Landesregierung den Tarif auf seine Angemessenheit prüfen. Auf Verlangen hat der Anlageninhaber die Angemessenheit des Tarifs nachzuweisen. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung den angemessenen Tarif mit Bescheid festsetzen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Tarif nach den Abs. 1 bis 3 ist auf Grundlage einer Plankostenrechnung festzulegen. Der Plankostenrechnung ist eine Ausstattung und Betriebsweise der Abfallbeseitigungsanlage zugrunde zu legen, wie sie für die Beseitigung der Abfälle, die der Andienungspflicht unterliegen, technisch erforderlich und wirtschaftlich vernünftig sind. Mögliche Kostenvorteile aufgrund größerer Kapazitäten der vorhandenen Abfallbeseitigungsanlage sind zu berücksichtigen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere über

a)

die bei der Festlegung des angemessenen Tarifs zu berücksichtigenden Plankosten einschließlich des angemessenen Gewinnzuschlags,

b)

den Zeitpunkt, bis zu dem der Tarif der Landesregierung bekannt zu geben ist, und

c)

die Geltungsdauer der festzulegenden Tarife.

(6) Erscheint ein mit Bescheid nach Abs. 2 oder 3 festgesetzter Tarif aufgrund geänderter Umstände nicht mehr als angemessen, so hat die Landesregierung die Angemessenheit des Tarifs von Amts wegen neuerlich zu prüfen und erforderlichenfalls den Tarif neu festzusetzen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(7) Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung erkennt der Unabhängige Verwaltungssenat. Der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz und die Wirtschaftskammer Vorarlberg könnenhaben das Recht, gegen BescheideEntscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenats wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an denLandesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß zu erheben (Art. 131 Abs. 2133 B-VG erheben).

(8) Die Inhaber von Abfallbeseitigungsanlagen haben den Organen der Landesregierung sowie den zugezogenen Sachverständigen die zur Prüfung der Angemessenheit der Tarife erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren sowie Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der Anlage zu ermöglichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten