§ 5 L-AWG

Landes-Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

a)

eine Bestandsaufnahme zu Art, Menge und Ursprung der nicht gefährlichen Abfälle (Abfallaufkommen),

b)

eine Bestandsaufnahme zu Abfallbehandlungsanlagen, soweit eine Pflicht des Landes oder der Gemeinden zur Vorsorge für deren Bereitstellung besteht,

c)

eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens und

d)

mögliche Maßnahmen zur Erreichung der Ziele und Grundsätze, insbesondere auch zur Erreichung der Zielvorgaben der Europäischen Union im Bereich der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle.

Vor Erlassung und Änderung eines Abfallwirtschaftsplanes hat die Landesregierung den Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz, den Vorarlberger Gemeindeverband, die Wirtschaftskammer Vorarlberg, die Arbeiterkammer Vorarlberg und die Landwirtschaftskammer für das Land Vorarlberg anzuhören.

(2) Der Abfallwirtschaftsplan ist bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 10a des Raumplanungsgesetzes vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung nach dem 2. Abschnitt des II. Hauptstücks des Raumplanungsgesetzes zu unterziehen. Die §§ 10b bis 10d, 10e Abs. 1, 10f und 10g des Raumplanungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden; der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes ist gemeinsam mit einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht über den Planentwurf, in den der Umweltbericht (§ 10b des Raumplanungsgesetzes) aufzunehmen ist, beim Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften mindestens einen Monat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; die Auflage istauf dem Veröffentlichungsportal im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Auflagefrist auf VerlangenInternet zu erläuternveröffentlichen (§ 4 ALReg-G).

(3) Der von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftsplan ist beim Amtfür die Dauer seiner Geltung auf der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen undHomepage des Landes im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Vorarlberg ist auf die Auflage beim Amt der Landesregierung und die Fundstelle im Internet hinzuweisen. Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwendenveröffentlichen.

(4) Die Landesregierung hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob der Abfallwirtschaftsplan aufgrund einer wesentlichen Änderung der für die Abfallwirtschaftsplanung bedeutsamen Verhältnisse anzupassen ist. Erforderlichenfalls ist der Abfallwirtschaftsplan anzupassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 25/20224/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 02.04.2022 bis 30.06.2022

a)

eine Bestandsaufnahme zu Art, Menge und Ursprung der nicht gefährlichen Abfälle (Abfallaufkommen),

b)

eine Bestandsaufnahme zu Abfallbehandlungsanlagen, soweit eine Pflicht des Landes oder der Gemeinden zur Vorsorge für deren Bereitstellung besteht,

c)

eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens und

d)

mögliche Maßnahmen zur Erreichung der Ziele und Grundsätze, insbesondere auch zur Erreichung der Zielvorgaben der Europäischen Union im Bereich der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle.

Vor Erlassung und Änderung eines Abfallwirtschaftsplanes hat die Landesregierung den Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz, den Vorarlberger Gemeindeverband, die Wirtschaftskammer Vorarlberg, die Arbeiterkammer Vorarlberg und die Landwirtschaftskammer für das Land Vorarlberg anzuhören.

(2) Der Abfallwirtschaftsplan ist bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 10a des Raumplanungsgesetzes vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung nach dem 2. Abschnitt des II. Hauptstücks des Raumplanungsgesetzes zu unterziehen. Die §§ 10b bis 10d, 10e Abs. 1, 10f und 10g des Raumplanungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden; der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes ist gemeinsam mit einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht über den Planentwurf, in den der Umweltbericht (§ 10b des Raumplanungsgesetzes) aufzunehmen ist, beim Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften mindestens einen Monat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; die Auflage istauf dem Veröffentlichungsportal im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Auflagefrist auf VerlangenInternet zu erläuternveröffentlichen (§ 4 ALReg-G).

(3) Der von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftsplan ist beim Amtfür die Dauer seiner Geltung auf der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen undHomepage des Landes im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Vorarlberg ist auf die Auflage beim Amt der Landesregierung und die Fundstelle im Internet hinzuweisen. Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwendenveröffentlichen.

(4) Die Landesregierung hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob der Abfallwirtschaftsplan aufgrund einer wesentlichen Änderung der für die Abfallwirtschaftsplanung bedeutsamen Verhältnisse anzupassen ist. Erforderlichenfalls ist der Abfallwirtschaftsplan anzupassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 25/20224/2022

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