Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Ländercode nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination nach Punkt drei des Anhanges II, welche die überprüfende Stelle (§ 3 Abs. 1) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination S0 bis Z9.Der Ländercode nach Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination nach Punkt drei des Anhanges römisch zwei, welche die überprüfende Stelle (Paragraph 3, Absatz eins,) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination S0 bis Z9.
(2)Absatz 2,Das Deaktivierungskennzeichen ist mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe anzubringen.
In Kraft seit 08.04.2016 bis 31.12.9999
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