Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die ordnungsgemäß erfolgte Deaktivierung von Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1 ist zu überprüfenDie ordnungsgemäß erfolgte Deaktivierung von Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Absatz eins, ist zu überprüfen
1.Ziffer einsim Fall des § 2 Z 1 durch einen anderen Gewerbetreibenden, der über eine Ermächtigung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nach § 42b Abs. 3 WaffG verfügt oderim Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, durch einen anderen Gewerbetreibenden, der über eine Ermächtigung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nach Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG verfügt oder
2.Ziffer 2im Fall des § 2 Z 2 durch andere besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Die überprüfenden Fachorgane müssen von den deaktivierenden Fachorganen verschieden und organisatorisch getrennt sein.im Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, durch andere besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Die überprüfenden Fachorgane müssen von den deaktivierenden Fachorganen verschieden und organisatorisch getrennt sein.
(2)Absatz 2,Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer des Kriegsmaterials den Nachweis nach § 2 an den überprüfenden Gewerbetreibenden oder an das überprüfende Fachorgan zu übergeben.Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer des Kriegsmaterials den Nachweis nach Paragraph 2, an den überprüfenden Gewerbetreibenden oder an das überprüfende Fachorgan zu übergeben.
(3)Absatz 3,Der überprüfende Gewerbetreibende hat in schriftlicher oder elektronischer Form
1.Ziffer einsden übergebenen Nachweis nach § 2 sowieden übergebenen Nachweis nach Paragraph 2, sowie
2.Ziffer 2die im Zuge der Überprüfung ausgestellte Deaktivierungsbescheinigung nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403die im Zuge der Überprüfung ausgestellte Deaktivierungsbescheinigung nach Anhang römisch drei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu übermitteln. Dieser hat die übermittelten Unterlagen 20 Jahre aufzubewahren.
In Kraft seit 08.04.2016 bis 31.12.9999
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