Gesamte Rechtsvorschrift KM-DeaktV 2016

Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016

KM-DeaktV 2016
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 KM-DeaktV 2016


  1. (1)Absatz eins,Kriegsmaterial nach § 1 Art. I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, sowie Läufe und Verschlüsse für dieses Kriegsmaterial gelten als deaktiviert, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben des Anhanges I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62, umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen versehen worden sind.Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, sowie Läufe und Verschlüsse für dieses Kriegsmaterial gelten als deaktiviert, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben des Anhanges römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, Amtsblatt Nummer L 333 vom 19.12.2015 Seite 62, umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen versehen worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Kriegsmaterial nach § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung BGBl. Nr. 624/1977 sowie Läufe und Verschlüsse für dieses Kriegsmaterial gelten als deaktiviert im Sinne des § 42b des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben der Anlage 1 umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen nach Anlage 2 gekennzeichnet worden sind.Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera b, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977, sowie Läufe und Verschlüsse für dieses Kriegsmaterial gelten als deaktiviert im Sinne des Paragraph 42 b, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben der Anlage 1 umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen nach Anlage 2 gekennzeichnet worden sind.

§ 2 KM-DeaktV 2016 Nachweis über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten


Über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten von Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1 haben einen Nachweis (Bestätigung) auszustellen Über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten von Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Absatz eins, haben einen Nachweis (Bestätigung) auszustellen

  1. 1.Ziffer einsdie deaktivierenden Gewerbetreibenden oder
  2. 2.Ziffer 2die deaktivierenden, besonders geschulten Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

§ 3 KM-DeaktV 2016 Überprüfung der Deaktivierung


  1. (1)Absatz eins,Die ordnungsgemäß erfolgte Deaktivierung von Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1 ist zu überprüfenDie ordnungsgemäß erfolgte Deaktivierung von Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Absatz eins, ist zu überprüfen
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 2 Z 1 durch einen anderen Gewerbetreibenden, der über eine Ermächtigung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nach § 42b Abs. 3 WaffG verfügt oderim Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, durch einen anderen Gewerbetreibenden, der über eine Ermächtigung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nach Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG verfügt oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 2 Z 2 durch andere besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Die überprüfenden Fachorgane müssen von den deaktivierenden Fachorganen verschieden und organisatorisch getrennt sein.im Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, durch andere besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Die überprüfenden Fachorgane müssen von den deaktivierenden Fachorganen verschieden und organisatorisch getrennt sein.
  2. (2)Absatz 2,Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer des Kriegsmaterials den Nachweis nach § 2 an den überprüfenden Gewerbetreibenden oder an das überprüfende Fachorgan zu übergeben.Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer des Kriegsmaterials den Nachweis nach Paragraph 2, an den überprüfenden Gewerbetreibenden oder an das überprüfende Fachorgan zu übergeben.
  3. (3)Absatz 3,Der überprüfende Gewerbetreibende hat in schriftlicher oder elektronischer Form
    1. 1.Ziffer einsden übergebenen Nachweis nach § 2 sowieden übergebenen Nachweis nach Paragraph 2, sowie
    2. 2.Ziffer 2die im Zuge der Überprüfung ausgestellte Deaktivierungsbescheinigung nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403die im Zuge der Überprüfung ausgestellte Deaktivierungsbescheinigung nach Anhang römisch drei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
    an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu übermitteln. Dieser hat die übermittelten Unterlagen 20 Jahre aufzubewahren.

§ 4 KM-DeaktV 2016


  1. (1)Absatz eins,Der Ländercode nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination nach Punkt drei des Anhanges II, welche die überprüfende Stelle (§ 3 Abs. 1) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination S0 bis Z9.Der Ländercode nach Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination nach Punkt drei des Anhanges römisch zwei, welche die überprüfende Stelle (Paragraph 3, Absatz eins,) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination S0 bis Z9.
  2. (2)Absatz 2,Das Deaktivierungskennzeichen ist mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe anzubringen.

§ 5 KM-DeaktV 2016 Deaktivierungsbescheinigung


Die Bescheinigungsnummer der Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhanges III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 ergibt sich aus folgender Kombination: „KM fortlaufende Nummer/JJJJ“. Die Bescheinigungsnummer der Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhanges römisch drei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 ergibt sich aus folgender Kombination: „KM fortlaufende Nummer/JJJJ“.

§ 6 KM-DeaktV 2016 In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 8. April 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Deaktivierung von Kriegsmaterial (KM-DeaktV), BGBl. II Nr. 314/2012, tritt mit Ablauf des 7. April 2016 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Deaktivierung von Kriegsmaterial (KM-DeaktV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2012,, tritt mit Ablauf des 7. April 2016 außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 KM-DeaktV 2016 Technische Maßnahmen zur Deaktivierung


  1. (1)Absatz eins,Maschinenkanonen und Panzerbüchsen sind vor einer Kennzeichnung als deaktiviert entsprechend den folgenden Richtlinien umzubauen:
    1. 1.Ziffer einsan Läufen:
    2. a)Litera aAuffräsen des Laufes in Längsrichtung in einer Mindestlänge von 100 mm und einer Mindestbreite von 5 mm (im Übergangsbereich Patronenlager/Lauf) sowie Einsetzen und Verschweißen eines Stahldornes in Schussrichtung, der mindestens zu 2/3 in die Länge des Patronenlagers hineinzureichen hat, wobei der Stahldorn mindestens 10 mm aus dem hinteren Laufende reichen muss, sodass keine scharfe Patrone eingeführt werden kann, oder
    3. b)Litera bDurchbohren des Laufes mit mindestens fünf halbkalibergroßen Bohrungen, wobei sich mindestens eine Bohrung in der Mitte des Patronenlagers und eine in unmittelbarer Mündungsnähe zu befinden hat; durch diese zwei Bohrungen ist über deren gesamten Durchmesser und über deren gesamter Länge ein Stahldorn durch die jeweilige Bohrung zu treiben und mit dem Lauf zu verschweißen;
    4. 2.Ziffer 2an Verschlüssen:
    5. a)Litera aZurücksetzen oder Wegfräsen des Stoßbodens um mindestens 15 mm und
    6. b)Litera bEntfernen des Schlagbolzens oder diesen soweit kürzen, dass keinesfalls eine Patrone gezündet werden kann;
    7. 3.Ziffer 3an Gehäusen:
    8. a)Litera anachweisliches Unbrauchbarmachen durch geeignete typenbezogene Maßnahmen, wie insbesondere durch Verschweißen mit dem Lauf oder nachhaltige Schwächung des Gehäuses um mindestens 30%, und
    9. b)Litera bnachweisliches Schwächen einer allenfalls vorhandenen Verriegelung des Verschlusses im Gehäuse um mindestens 30%;
    10. 4.Ziffer 4an Gasdruckeinrichtungen:
    11. a)Litera aÖffnen des Gaszylinders im Bereich der Gaskolbenfläche durch mehrere Bohrungen oder eine Fräsung, sodass es zu keinem Druckaufbau vor dem Gaskolben kommen kann, oder
    12. b)Litera bgänzliches oder teilweises Entfernen der Gasdruckeinrichtung und gleichzeitige nachhaltige Verhinderung eines Wiedereinbaues durch geeignete typenbezogene Maßnahmen, wie insbesondere durch Schweißen, Verbolzen oder Entfernen der Aufnahmepunkte;
    13. 5.Ziffer 5an Schlag- und Abzugseinrichtungen nachhaltiges Unterbinden der Dauerfeuerfunktion durch Ausbau, Festlegen oder Modifikation der dafür erforderlichen Funktionsteile.
  2. (2)Absatz 2,Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen sind vor einer Kennzeichnung als deaktiviert entsprechend den folgenden Richtlinien umzubauen:
    1. 1.Ziffer einsan Rohren (Läufen):
    2. a)Litera aAuffräsen des Rohres auf einem Viertel seiner Länge mit einer Breite von mindestens 10 mm, wobei sich ein Teil der Fräsung im Laderaum befinden muss, und Einschweißen eines gehärteten Stahlbolzens oder einer Blende im Laderaum, oder
    3. b)Litera bAnbringen von fünf Bohrungen mit einem Durchmesser von mindestens 30 mm, wobei sich mindestens eine Bohrung im Laderaum befinden muss und Einschweißen eines gehärteten Stahlbolzens oder einer Blende im Laderaum;
    4. 2.Ziffer 2an Zünd- und Schlageinrichtungen:
    5. a)Litera aAusbau des Schlagbolzens und Verschweißen der Schlagbolzenbohrung, oder
    6. b)Litera bAusbauen des Schlagbolzens und Aufbohren der Schlagbolzenbohrung auf mindestens das Vierfache des ursprünglichen Durchmessers.

Anl. 2 KM-DeaktV 2016 Deaktivierungskennzeichen


1. Grundsätzliches:

Die Deaktivierungskennzeichnung (Rautestempel) hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, die eine deutliche Sichtbarkeit zu gewährleisten hat, zu erfolgen und ist an Lauf, Verschluss und Gehäuse jeweils an sichtbarer Stelle anzubringen.

2. Ermächtigte Gewerbetreibende:

Das Deaktivierungskennzeichen (Rautestempel) für ermächtigte Gewerbetreibende nach § 42b Abs. 3 WaffG besteht aus einem Rautesymbol und einer innerhalb des Rautesymbols befindlichen Kombination aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern nach folgendem Muster. Diese Kombination hat den jeweiligen ermächtigten Gewerbetreibenden, der die Deaktivierungskennzeichnung durchführt, eindeutig zu individualisieren.Das Deaktivierungskennzeichen (Rautestempel) für ermächtigte Gewerbetreibende nach Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG besteht aus einem Rautesymbol und einer innerhalb des Rautesymbols befindlichen Kombination aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern nach folgendem Muster. Diese Kombination hat den jeweiligen ermächtigten Gewerbetreibenden, der die Deaktivierungskennzeichnung durchführt, eindeutig zu individualisieren.

Die durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für ein Deaktivierungskennzeichen zu vergebende Buchstaben- und Ziffernkombination hat fortlaufend die Buchstaben S bis Z sowie zu jedem Buchstaben jeweils fortlaufend die Ziffern 0 bis 9 zu enthalten.

Das Deaktivierungskennzeichen ist maßlich wie folgt zu dimensionieren:

A: 5 bis 10mm

B: 80% von Maß „A“

C: Schrifthöhe 2 bis 3,5mm

Bild 1: Deaktivierungskennzeichen für ermächtigte Gewerbetreibende mit beispielhafter Buchstaben- und Ziffernkombination

3. Deaktivierungskennzeichen von ehemaligem Heeresgut durch Fachorgane des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport:

Von den nach § 42b Abs. 3 WaffG besonders geschulten Fachorganen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zur Kennzeichnung von ehemaligem Heeresgut sind für das Deaktivierungskennzeichen die Buchstaben „BH“ zu verwenden. Dabei gelten die unter Z 1 genannten Maße.Von den nach Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG besonders geschulten Fachorganen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zur Kennzeichnung von ehemaligem Heeresgut sind für das Deaktivierungskennzeichen die Buchstaben „BH“ zu verwenden. Dabei gelten die unter Ziffer eins, genannten Maße.

Bild 2: Deaktivierungskennzeichen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport

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