§ 2 KM-DeaktV 2016 Nachweis über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten

KM-DeaktV 2016 - Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten von Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1 haben einen Nachweis (Bestätigung) auszustellen Über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten von Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Absatz eins, haben einen Nachweis (Bestätigung) auszustellen

  1. 1.Ziffer einsdie deaktivierenden Gewerbetreibenden oder
  2. 2.Ziffer 2die deaktivierenden, besonders geschulten Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.
In Kraft seit 08.04.2016 bis 31.12.9999
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