§ 2 KGebV Ausnahme

KGebV - Kommissionsgebührenverordnung 2017 – KGebV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

Für die Teilnahme einer Aufsichtsperson aus dem Personalstand des Landes an der theoretischen Fahrprüfung sind keine Kommissionsgebühren zu entrichten.

 

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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