(1) Die aufgrund der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für Amtshandlungen der Landesbehörden, der Gemeindebehörden und des Landesverwaltungsgerichtes außerhalb des Amtes zu entrichtenden Kommissionsgebühren werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde mit 17,50 Euro festgelegt, soweit im Abs. 5 und im § 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kommissionsgebühren nach Abs. 1 sind auch zu entrichten, wenn Landesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung oder wenn Gemeindebehörden im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig werden.
(3) Der Berechnung der Kommissionsgebühren nach Abs. 1 ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen und die zur Abfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Weges zum und vom Ort der Amtshandlung.
(4) Kommissionsgebühren nach Abs. 1 sind nicht vorzuschreiben
a) | für Amtshandlungen der Landesbehörden und des Landesverwaltungsgerichtes, wenn die Gebührenpflicht das Land Tirol trifft, | |||||||||
b) | für Amtshandlungen der Gemeindebehörden, wenn die Gebührenpflicht die Gemeinde trifft, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. |
(5) Für die außerhalb der Amtsräume erfolgende Vornahme von Trauungen oder erfolgende Begründung von Eingetragenen Partnerschaften beträgt die Kommissionsgebühr für jedes teilnehmende Amtsorgan 350,- Euro.
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