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(2) Die Kommissionsgebühren nach Abs. 1 sind auch zu entrichten, wenn Landesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung oder wenn Gemeindebehörden im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig werden.
(3) Der Berechnung der Kommissionsgebühren nach Abs. 1 ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen und die zur Abfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Weges zum und vom Ort der Amtshandlung.
(4) Kommissionsgebühren nach Abs. 1 sind nicht vorzuschreiben
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(5) Für die außerhalb der Amtsräume erfolgende Vornahme von Trauungen oder erfolgende Begründung von Eingetragenen Partnerschaften beträgt die Kommissionsgebühr für jedes teilnehmende Amtsorgan 350,- Euro.
(2) Die Kommissionsgebühren nach Abs. 1 sind auch zu entrichten, wenn Landesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung oder wenn Gemeindebehörden im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig werden.
(3) Der Berechnung der Kommissionsgebühren nach Abs. 1 ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen und die zur Abfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Weges zum und vom Ort der Amtshandlung.
(4) Kommissionsgebühren nach Abs. 1 sind nicht vorzuschreiben
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(5) Für die außerhalb der Amtsräume erfolgende Vornahme von Trauungen oder erfolgende Begründung von Eingetragenen Partnerschaften beträgt die Kommissionsgebühr für jedes teilnehmende Amtsorgan 350,- Euro.