§ 2 KGebV (weggefallen)

Kommissionsgebührenverordnung 2017 – KGebV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
Für die Teilnahme einer Aufsichtsperson aus dem Personalstand des Landes an der theoretischen Fahrprüfung sind keine Kommissionsgebühren zu entrichten§ 2 KGebV seit 30.06.2025 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.04.2017 bis 30.06.2025
Für die Teilnahme einer Aufsichtsperson aus dem Personalstand des Landes an der theoretischen Fahrprüfung sind keine Kommissionsgebühren zu entrichten§ 2 KGebV seit 30.06.2025 weggefallen.

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