§ 21 Kfl-Bef Bed

Kfl-Bef Bed - Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Fahrkarten sind unaufgefordert beim Lenker oder beim Fahrscheinautomaten zu lösen. Wurden sie bereits im Vorverkauf besorgt, sind sie dem Lenker unaufgefordert vorzuweisen oder mittels Fahrscheinentwerter zu markieren.

(2) Jeder Fahrgast muss im Besitz einer für die jeweilige Fahrt gültigen, laufend nummerierten Fahrkarte sein, aus der der Fahrpreis, der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen beziehungsweise deren Anzahl und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Die Fahrkarte ist bis zum Ende der Fahrt aufzubewahren und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 Kfl-Bef Bed


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Kfl-Bef Bed selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 Kfl-Bef Bed


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 Kfl-Bef Bed


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 Kfl-Bef Bed eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Kfl-Bef Bed Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 Kfl-Bef Bed
§ 22 Kfl-Bef Bed