§ 7 KDD-G Evaluierung

KDD-G - Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Die KommAustria hat jedes zweite Jahr im Rahmen des Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen und ihrer Finanzierung vorzunehmen. Die erste Evaluierung hat in dem das Jahr 2024 betreffenden Tätigkeitsbericht zu erfolgen. Die KommAustria hat jedes zweite Jahr im Rahmen des Tätigkeitsberichts (Paragraph 19, Absatz 2, KOG) eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen und ihrer Finanzierung vorzunehmen. Die erste Evaluierung hat in dem das Jahr 2024 betreffenden Tätigkeitsbericht zu erfolgen.

In Kraft seit 17.02.2024 bis 31.12.9999
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