Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,Wer eine der in § 5 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist von der KommAustriaWer eine der in Paragraph 5, genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist von der KommAustria
1.Ziffer einssoweit sich diese Verwaltungsübertretung auf
a)Litera adie Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen,
b)Litera bdie Unterlassung einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen oder
c)Litera cdie Nichtduldung einer Nachprüfung
bezieht, mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 1 % des jährlichen Einkommens oder weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten oder der betreffenden anderen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr,
2.Ziffer 2in allen anderen Fällen mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes dieses Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr
zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
1.Ziffer einseinem Bescheid gemäß § 2 Abs. 3 Z 9 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b der Verordnung, mit dem die Einstellung von Zuwiderhandlungen oder die Verhängung von Abhilfemaßnahmen angeordnet wurde, odereinem Bescheid gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 9, in Verbindung mit Artikel 51, Absatz 2, Litera b, der Verordnung, mit dem die Einstellung von Zuwiderhandlungen oder die Verhängung von Abhilfemaßnahmen angeordnet wurde, oder
2.Ziffer 2einem Bescheid gemäß § 2 Abs. 3 Z 8 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a oder c der Verordnung, oder einer Anordnung zur Ausübung von Untersuchungsbefugnissen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. b der Verordnungeinem Bescheid gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 51, Absatz eins, Litera a, oder c der Verordnung, oder einer Anordnung zur Ausübung von Untersuchungsbefugnissen gemäß Artikel 51, Absatz eins, Litera b, der Verordnung
zuwiderhandelt, ist von der KommAustria per Bescheid aufzufordern, diese Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen. Zudem hat die KommAustria gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 52 Abs. 4 der Verordnung eine Geldstrafe als Zwangsgeld von bis zu 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Tag der Nichtbefolgung von einem in diesem Bescheid genannten Datum an anzudrohen. Kommt der Anbieter von Vermittlungsdiensten oder die betreffende andere Person einer derartigen Aufforderung nicht fristgerecht nach, so hat die KommAustria die Geldstrafe als Zwangsgeld mit Bescheid zu verhängen.zuwiderhandelt, ist von der KommAustria per Bescheid aufzufordern, diese Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen. Zudem hat die KommAustria gemäß Artikel 51, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz 4, der Verordnung eine Geldstrafe als Zwangsgeld von bis zu 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Tag der Nichtbefolgung von einem in diesem Bescheid genannten Datum an anzudrohen. Kommt der Anbieter von Vermittlungsdiensten oder die betreffende andere Person einer derartigen Aufforderung nicht fristgerecht nach, so hat die KommAustria die Geldstrafe als Zwangsgeld mit Bescheid zu verhängen.
(3)Absatz 3,Soweit die KommAustria die Grundlagen für den Umsatz oder die Einnahmen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten haben bei der Umsatz- bzw. Einnahmenermittlung mitzuwirken und der KommAustria auf deren Verlangen die erforderlichen Informationen in angemessener Frist zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Bei der Bemessung der Höhe einer gemäß Abs. 1 oder 2 zu verhängenden Geldstrafe sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:Bei der Bemessung der Höhe einer gemäß Absatz eins, oder 2 zu verhängenden Geldstrafe sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsdie Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes,
2.Ziffer 2das verfolgte öffentliche Interesse,
3.Ziffer 3der Umfang und die Art der ausgeübten Tätigkeiten,
4.Ziffer 4die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwiderhandelnden,
5.Ziffer 5systematische oder wiederholte Nichterfüllung der Pflichten aus der Verordnung,
6.Ziffer 6die Zahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Nutzer,
7.Ziffer 7ob die Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen wurde sowie
8.Ziffer 8ob die Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt wurde.
(5)Absatz 5,Für Geldstrafen wegen Pflichtverstößen, die von Anbietern von Vermittlungsdiensten ohne Niederlassung in der Europäischen Union begangen wurden, haftet der in Österreich ansässige gesetzliche Vertreter gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung.Für Geldstrafen wegen Pflichtverstößen, die von Anbietern von Vermittlungsdiensten ohne Niederlassung in der Europäischen Union begangen wurden, haftet der in Österreich ansässige gesetzliche Vertreter gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung.
(6)Absatz 6,Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTR-GmbH jährlich die Hälfte der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen.
In Kraft seit 17.02.2024 bis 31.12.9999
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