Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz – KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz – KoPl-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die am 16. Februar 2024 bei der KommAustria anhängigen Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz, die nach Art. 56 der Verordnung in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder der Kommission fallen, sowie bei der RTR-GmbH anhängige Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz sind eingestellt.Die am 16. Februar 2024 bei der KommAustria anhängigen Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz, die nach Artikel 56, der Verordnung in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder der Kommission fallen, sowie bei der RTR-GmbH anhängige Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz sind eingestellt.
(3)Absatz 3,Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH, Fachbereich Medien, in Angelegenheiten der Verordnung notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.
In Kraft seit 17.02.2024 bis 31.12.9999
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