§ 1 KDD-G Gegenstand

KDD-G - Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026

Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2022 aus 2065, über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), Amtsblatt Nummer L 277 vom 27. Oktober 2022 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 310 vom 1. Dezember 2022 Seite 17 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.

In Kraft seit 17.02.2024 bis 31.12.9999
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