Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,Die KommAustria hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 3 lit. b der Verordnung einen Antrag auf Anordnung der vorübergehenden Einschränkung des Zugangs der Nutzer zu dem betroffenen Dienst oder zu der betroffenen Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.Die KommAustria hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 51, Absatz 3, Litera b, der Verordnung einen Antrag auf Anordnung der vorübergehenden Einschränkung des Zugangs der Nutzer zu dem betroffenen Dienst oder zu der betroffenen Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
(2)Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht hat binnen zwei Monaten über den gemäß Abs. 1 gestellten Antrag der KommAustria zu entscheiden und kann im Zuge dessen eine Höchstzahl von weiteren Zeiträumen für die Einschränkung des Zuganges gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. b UAbs. 3 der Verordnung festlegen. Die KommAustria kann gegen diese Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.Das Bundesverwaltungsgericht hat binnen zwei Monaten über den gemäß Absatz eins, gestellten Antrag der KommAustria zu entscheiden und kann im Zuge dessen eine Höchstzahl von weiteren Zeiträumen für die Einschränkung des Zuganges gemäß Artikel 51, Absatz 3, Litera b, UAbs. 3 der Verordnung festlegen. Die KommAustria kann gegen diese Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3)Absatz 3,Die KommAustria hat den Zeitraum der Einschränkung des Zuganges bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. b UAbs. 3 der Verordnung mit Bescheid zu verlängern.Die KommAustria hat den Zeitraum der Einschränkung des Zuganges bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 51, Absatz 3, Litera b, UAbs. 3 der Verordnung mit Bescheid zu verlängern.
In Kraft seit 17.02.2024 bis 31.12.9999
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