§ 16 K-WWLG

K-WWLG - Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 16

Trennung von Wald und Weide

 

(1) Bei der Neuregulierung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Verweisung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet vorhandener oder erst zu schaffender reiner Weideflächen (Reinweidegebiete) unter gänzlicher Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen derselben von den Nutzungsrechten, anzustreben. Zur Erzielung einer solchen Trennung dürfen, wenn sie anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete Grundstücke des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft durch Übereinkommen oder, wenn ein solches nicht erzielt werden kann, auch ohne Zustimmung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft herangezogen werden.

 

(2) Im Rahmen der Trennung von Wald und Weide ist insbesondere auf die Interessen

a)

der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft sowie

b)

der langfristigen Sicherung und nachhaltigen Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen sowie der ökologischen Funktionen der Kulturlandschaft Bedacht zu nehmen.

 

(3) Bei der Ermittlung der Größe des Reinweidegebietes findet § 23 Anwendung.

 

(4) Wenn im Fall der Trennung von Wald und Weide der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft durch bessere Pflege des Reinweidegebietes eine im Vergleich zur regulierungsurkundlichen Berechtigung höhere Bestoßung mit Weidevieh ermöglicht, so ist darin keine Erweiterung der Nutzungslast der verpflichteten Liegenschaft zu erblicken. Im Fall einer späteren Ablösung des Weiderechtes ist nicht die höhere Auftriebszahl, sondern die regulierungsurkundliche Berechtigungszahl zu Grunde zu legen.

 

(5) Von den Kosten der Trennung von Wald und Weide sind die Kosten der Schlägerung und des Abtransportes des Holzes vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft, die Kosten der Schwendung, der Aufräumung und der sonstigen Weideverbesserungen vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft zu tragen. Für die Kosten einer Abzäunung gilt, sofern die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften nicht anderes vereinbaren, § 34 Abs 2 sinngemäß.

 

(6) Über die Eigenschaft als Wald- oder Weideboden und über die Zulässigkeit der Umwandlung von Waldboden in Weideboden hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Interessen nach Abs 2 zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

 

(7) Die Behörde hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Interessen nach Abs 2 nähere Regelungen für die Trennung von Wald und Weide zu erlassen.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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