§ 19 K-WWLG

K-WWLG - Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 19

Regulierung

 

Die Bestimmungen des 2. Abschnittes gelten, sofern eine Regulierung noch nicht stattgefunden hat, sinngemäß auch für die Regulierung von Nutzungsrechten.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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