§ 20 K-WWLG

K-WWLG - Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

3. Abschnitt

Ablösung von Nutzungsrechten

 

§ 20

Formen und Voraussetzungen der Ablösung

 

(1) Die Ablösung von Nutzungsrechten kann durch Abtretung von Grundflächen oder von Anteilsrechten des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld erfolgen. Aufgrund eines Übereinkommens zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften kann ein Ablösungsbetrag in Geld ganz oder teilweise in Holz geleistet werden.

 

(2) Die Ablösung von Nutzungsrechten ist unzulässig, wenn dadurch

a)

die allgemeinen Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft beeinträchtigt werden,

b)

die volkswirtschaftlichen Interessen verletzt werden,

c)

der ordentliche Wirtschaftsbetrieb der berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb der verpflichteten Liegenschaft gefährdet wird oder

d)

die Ablösung von den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften übereinstimmend abgelehnt wird.

 

(3) Ist die Ablösung von Nutzungsrechten nur hinsichtlich eines Teiles der Nutzungsrechte zulässig, so darf sie im Rahmen einer gleichzeitigen Neuregulierung (Regulierung) der verbleibenden Nutzungsrechte durchgeführt werden.

 

(4) Leistungen, die bisher vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft getragen worden sind, sind bei der Ablösung von Nutzungsrechten entsprechend zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 K-WWLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 K-WWLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 K-WWLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 K-WWLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 K-WWLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-WWLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 K-WWLG
§ 21 K-WWLG