§ 7 K-WWLG

K-WWLG - Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 7

Bringungsanlagen

 

Das Holz- und Streubezugsrecht umfasst auch das Recht zur zeitgemäßen Bringung des Holzes und der Streu über die verpflichtete Liegenschaft. Der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft hat, sofern in der Regulierungsurkunde nicht anderes bestimmt wird, die erforderlichen Bringungsanlagen in brauchbarem Zustand zu erhalten und dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft gegen angemessenen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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